Allgemeine Geschäftsbedingungen
Art of Event Veranstaltungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für jede Art von Verträgen zwischen Art of Event Veranstaltungen (nachfolgend AoE genannt) und ihren Auftraggebern, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Sinne sind Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden, auch wenn diese Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Bestellungen etc. beigefügt sind, nicht Vertragsinhalt.
Alle abweichenden, ergänzenden oder sonstigen anderen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der AoE. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart werden.
I Zustandekommen eines Vertrages
Angebote sind freibleibend.
Der Vertrag kommt durch Zugang der durch den Auftraggeber unterschriebenen Vertragsurkunde bei der AoE und der Gegenzeichnung oder schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch die AoE zustande.
II Leistungserbringung
Die AoE ist verpflichtet, die vom Auftraggeber geforderte und durch AoE bestätigte Leistung zu erbringen. Zur Leistungserbringung ist AoE berechtigt, sich sachkundiger Gehilfen zu bedienen.
Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung. Gegebenenfalls nötige Ansprechpartner werden unter Angabe aller Kommunikationskanäle (z.B. Telefon, Fax, Mobiltelefon, E-Mail) benannt.
Die Leistungserbringung erfolgt auf Basis des vom Auftraggeber freigegebenen Konzeptes. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt. Werden während der Leistungserbringung (z.B. Programmdurchführung) kurzfristig Änderungen nötig, ist die AoE zu Änderungen ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt.
Die AoE ist berechtigt, alle zur Durchführung von Veranstaltungen notwendigen Verträge mit Dritten im Namen des Auftraggebers abzuschließen. Zahlungen werden im Namen des Auftraggebers geleistet.
III Unmöglichkeit
Wird die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber ganz oder teilweise zu vertreten hat, unmöglich (z.B. Absage der Veranstaltung), so werden der AoE die bereits gehabten Aufwendungen ersetzt und das Honorar anteilig gezahlt. Stornierungskosten von bereits vertraglich gebundenen Dritten werden in voller Höhe ersetzt. Die AoE wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das Wetterrisiko bei Freiluftveranstaltungen trägt der Auftraggeber.
Hat die AoE die Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung infolge von Krankheit oder höherer Gewalt zu vertreten, entfallen alle Ansprüche aus dem Vertrag. Die AoE wird die Hinderungsgründe dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Weiterhin wird sie auf Anforderung durch den Auftraggeber diese nachweisen (z.B. ärztliches Attest).
Die AoE hat alle vorgeschlagenen Leistungspartner sorgfältig ausgewählt und ausreichend über die geplante Veranstaltung in Kenntnis gesetzt. Im Falle eines Ausfalles eines Leistungspartners oder Künstlers durch Krankheit oder höhere Gewalt etc. wird sich die AoE unverzüglich um einen Ersatz bemühen. Ein Anspruch des Auftraggebers entsteht dadurch nicht.
Hat weder die AoE noch der Auftraggeber die Unmöglichkeit zu verantworten, so werden der AoE die bereits gehabten Aufwendungen ersetzt und das Honorar anteilig gezahlt. Stornierungskosten von bereits vertraglich gebundenen Dritten werden in voller Höhe ersetzt. Die AoE wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
IV Rücktritt
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, werden -so keine andere Vereinbarung getroffen wurde - folgende Stornierungskosten (prozentualer Anteil von den Gesamtkosten) gezahlt:
bis 50 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 0 %
49-36 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30 %
35-29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
28-15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
14-8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn:100 %.
Die AoE ist in folgenden Fällen zum Vertragsrücktritt berechtigt:
Verstreichen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu einer vereinbarten Zahlungsfrist
Buchung der Leistung unter irreführender oder falscher wesentlicher Angaben
Bei begründetem Anlass zur Annahme, dass die Sicherheit oder das Ansehen der AoE in der Öffentlichkeit gefährdet ist, und die Ursache hierfür nicht bei der AoE selber liegt.
Die AoE hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechtes in Kenntnis zu setzen.
V Preise, Zahlungen
Der Kalkulation liegen die augenblicklich gültigen Preise zugrunde. Etwaige Preisänderungen der Leistungsträger sowie bis dato nicht zu erkennende Preisfaktoren bleiben vorbehalten. Für offenbare Rechenfehler wird keine Haftung übernommen, ihre Berichtigung kann jederzeit erfolgen.
Zahlungen werden – so nichts anderes vereinbart wurde – 14 Tage ohne Abzug von Skonto fällig.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes. Ist ein abweichender Steuersatz (z.B. bei Veranstaltungen im Ausland) zu zahlen wird dieser der AoE erstattet.
Wurde nichts anderes vereinbart gelten folgende Zahlungsschritte:
10 % bei Vertragsschluss
50 % bei Veranstaltungsbeginn
40 % bei Endabrechnung.
Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet.
Leistungen, die nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung waren, gleichwohl aber unabdingbar nötig waren, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Bankspesen, Mahngebühren bei Zahlungsverzug, GEMA-Gebühren oder sonstige Abgaben (z.B. an die Künstlersozialkasse) werden vom Auftraggeber erstattet.
VI Gewährleistung, Haftung
Die AoE kann nicht haftbar gemacht werden oder in Gewährleistung genommen werden für nicht vertragsgemäße Leistungen, wenn die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen vom Auftraggeber vorenthalten, nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig gegeben wurden.
Die Gewährleistung für Leistungsmängel beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der AoE.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die AoE auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Für aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schaden kommt die AoE nicht auf.
Veranstalterhaftpflicht, Sachwertversicherung, Personenversicherung und alle eventuell weiteren Versicherungen obliegen dem Auftraggeber.
Die AoE haftet nicht für Ansprüche aus Leistungsmängeln von Leistungspartnern, nur jedoch sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der AoE vorliegt.
Die AoE prüft Veranstaltungskonzepte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hinsichtlich der fachlichen und künstlerischen Vertretbarkeit. Besteht der Auftraggeber trotzt von der AoE vorgebrachter Bedenken auf eine Durchführung dieses Konzeptes, entbindet dies die AoE von jeder Gewährleistung oder Haftung.
Eine Haftung für Schwund, Glasbruch und Beschädigung des Geländes oder der Räumlichkeiten im Rahmen der Veranstaltung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden sind direkt von der AoE verursacht.
Die Haftung ist auf die Höhe des Honorars begrenzt.
Der Auftraggeber hat in Fällen, die eine Haftung der AoE begründen könnten, diese unverzüglich und detailliert der AoE anzuzeigen. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, ist die AoE von ihrer Haftungsverpflichtung entbunden.
Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach dem Schadensereignis
VII Sonstiges
Die AoE und der Auftraggeber verpflichten sich, Geheimhaltung über vertrauliche Angelegenheiten des jeweils anderen Partners zu wahren. Dies gilt insbesondere für die Preise.
Es ist der AoE gestattet, über realisierte Aufträge zu berichten und diese gegebenenfalls im Sinne der Eigenwerbung anzuführen.
Abreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Berlin.

